Satzung

Satzung des Vereins der Freunde und Förderer der Musik- und Kunstschule Albstadt e.V.

vom 16.03.2021, zuletzt geändert durch Beschluss vom 19.05.2022

§ 1 Name und Sitz

(I) Der Verein führt den Namen „Verein der Freunde und Förderer der Musik- und Kunstschule Albstadt e.V.“ und ist unter dieser Bezeichnung beim Amtsgericht Albstadt eingetragen.

(II) Der Sitz des Vereins ist Albstadt.

§ 2 Zweck

Der Verein hat die Aufgabe, die Bestrebungen und Ziele der Musik- und Kunstschule Albstadt ideell und materiell zu unterstützen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt zur ideellen und materiellen Unterstützung der Aufgaben der Musik- und Kunstschule Albstadt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die für den Vereinszweck erforderlichen Mittel werden aus den Mitgliedsbeiträgen, sowie aus Spenden, Sammlungen und Stiftungen aufgebracht. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile in ihrer Eigenschaft als Mitglieder und auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

§ 4 Mitgliedschaft

(I) Mitglieder können natürliche und juristische Personen, Körperschaften, Verbände und ähnliche Vereinigungen werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennen und diese unterstützen.

(II) Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine schriftliche Beitrittserklärung, über deren Annahme der Vorstand durch einfache Mehrheit entscheidet. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann Einspruch erhoben werden. Über diesen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der Anwesenden.

(III) Personen, die die Zwecke des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der Anwesenden zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

(IV) Die Mitgliedschaft erlischt
a) bei natürlichen Personen durch Tod.
b) bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit, bei Verbänden oder ähnlichen Vereinigungen durch deren Auflösung.
c) durch Austritt: dieser ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich und muss 3 Monate vor Jahresende dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden.
d) durch Ausschluss, sofern Mitglieder dem Satzungszweck und den Vereinsinteressen zu- wider handeln oder das Ansehen des Vereins schädigen. Ein Ausschluss kann auch erfolgen, wenn ein Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen in Verzug ist. Diesen Ausschluss beschließt der Vorstand mit der einfachen Mehrheit der Anwesenden. Gegen diesen Beschluss ist ebenfalls Einspruch zulässig. Über diesen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird einmal im Jahr per SEPA-Lastschriftmandat eingezogen. Über die Höhe des Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 6 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung.
b) der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

(I) Die Mitgliederversammlung ist das Hauptorgan des Vereins. Sie bestimmt die Richtlinien der Vereinstätigkeit. Ihr obliegt insbesondere
a) die Wahl des Vorstandes.
b) die Wahl der Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören.
c) die Genehmigung der Jahresrechnung.
d) die Entlastung des Vorstandes.
e) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
f) die Vornahme von Satzungsänderungen.
g) die Entscheidung über die Auflösung des Vereins.

(II) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenübertragung durch Vollmacht ist nicht möglich. Anträge zur Satzungsänderung müssen den Mitgliedern im Wortlaut mit der Tagesordnung zugesandt werden.

(III) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(IV) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand elektronisch, per Mail und durch Veröffentlichung auf der HomePage des Vereins, mit einer Frist von vierzehn Tagen unter Bekanntgabe von Tag, Ort, Zeit und der Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung hat zu erfolgen, sobald es das Vereinsinteresse verlangt, mindestens aber einmal im Jahr. Eine Mitgliederversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder dies beim Vorstand unter Angabe von Gründen beantragen.

§ 9 Vorstand

(I) Der Vorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern. Er wählt aus seiner Mitte
a) den Vorsitzenden.
b) den zweiten Vorsitzenden.
c) den Schatzmeister.
d) den Schriftführer.
e) bis zu fünf Beisitzer.
Angestellte der Albstädter Musik- und Kunstschule dürfen nicht in den Vorstand gewählt werden.

(II) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine ordnungsgemäße Wahl erfolgt ist. Der Vorstand kann jederzeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder abberufen werden.

(III) Scheidet ein Vorstandsmitglied während einer Wahlperiode aus, so hat der Vorstand das Recht, sich durch Berufung aus den Reihen der Mitglieder zu ergänzen. Das berufene Mitglied amtiert bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

(IV) Der Vorstand ist mit drei Mitgliedern beschlussfähig, darunter der Vorsitzende oder der zweite Vorsitzende. Der Vorstand entscheidet im Rahmen der Beschlüsse der Mitglieder- versammlung mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Ausschlag.

(V) Der Verein wird rechtsverbindlich im Sinne des § 26 BGB vertreten durch den Vorsitzenden und den zweiten Vorsitzenden. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der zweite Vorsitzende nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden den Verein vertreten darf.

§ 10 Musikschulleiter/in / Lehrer

Der/die Leiter/in der Musik- und Kunstschule Albstadt, sowie ein/e Vertreter/in des Lehrerkollegiums, sollen als beratende Mitglieder zu den Sitzungen des Vorstandes sowie zu der Mitgliederversammlung eingeladen werden.

§ 11 Auflösung des Vereins

(I) Über die Auflösung des Vereins beschließt eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung. Der Auflösungsantrag muss mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder angenommen werden.

(II) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen zweckgebunden an die Stadt Albstadt, die es zugunsten der Musik- und Kunstschule Albstadt zu verwenden hat. Sollte das nicht möglich sein, fällt das verbleibende Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der Musik.

§ 12 Inkrafttreten

Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung vom 16.3.2012 einstimmig beschlossen und tritt damit in Kraft. Der Verein wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Albstadt eingetragen.